BUAK

Schlechtwetter

Für den Arbeitsablauf in den Bauberufen ist das Wettergeschehen ein wesentlicher Faktor.

Betriebe, die unter den Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 1 des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der BUAK um Schlechtwetterentschädigung ansuchen.

Wann besteht Schlechtwetter nach dem BSchEG?

  • arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und Hitze) sind so stark oder so nachhaltig, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann oder
  • die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den ArbeitnehmerInnen nicht zugemutet werden kann.

Die Kriterien im Detail können Sie hier nachlesen.

Wer entscheidet über den Arbeitsausfall?
 Nur der Betrieb, nach Anhörung des Betriebsrates, entscheidet, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist (siehe § 5 Abs. 1 BSchEG).

Welche Ersatzarbeit ist zu leisten?
 Die/der Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, eine andere, zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten (ohne Schmälerung des Entgeltes).
 Auf Anordnung des Betriebes muss die/der Arbeitnehmer/in drei Stunden auf der Baustelle verbleiben, um eine Witterungsbesserung abzuwarten. Allerdings muss eine entsprechende Unterkunft vorhanden sein (siehe § 5 Abs. 2 BSchEG).

Wieviele Stunden können Schlechtwetter stunden sein?
Die Höhe des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung ist für die Sommerperiode und die Winterperiode unterschiedlich festgesetzt:

Sommerperiode: 1. Mai bis 31. Oktober

für jede:n Arbeitnehmer:in: 120 Stunden
 
Winterperiode: 1. November bis 30. April

für jede:n Arbeitnehmer:in: 200 Stunden


Nicht in Anspruch genommene Stunden aus der Sommerperiode werden in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen.

Lehrlinge

Alle Lehrlinge werden seit 01.01.2017 auch von der Schlechtwetterregelung erfasst.

Ausgenommen davon sind Lehrlinge mit Doppellehre, bei welchen einer der Lehrberufe NICHT unter die Schlechtwetterregelung fällt. In diesen speziellen Fällen unterliegt der Lehrling NICHT der Schlechtwetterregelung nach BSchEG (BGBl.Nr. 114/2017).

 

Folder zum Sachbereich Schlechtwetter
Schlechtwetterkriterien