BUAK

Sachbereich Urlaub


Urlaub

Die im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) enthaltenen Regelungen weisen wesentliche Unterschiede zum allgemeinen Urlaubsgesetz auf, da der Beschäftigungsrhythmus der BauarbeiterInnen von saisonalen Unterbrechungen geprägt ist.
 
Es ist Ziel des BUAGs, den Erwerb und den Verbrauch eines Urlaubs zu ermöglichen, da bei Anwendung des allgemeinen Urlaubsgesetzes den BauarbeiterInnen Nachteile entstehen würden.
 
Die Aufgaben der BUAK bestehen u.a. darin, die Daten zu speichern, die Beitragseinzahlung durch die Betriebe zu organisieren sowie das einbezahlte Kapital zu verwalten und zu veranlagen.
 
Im Falle der Urlaubskonsumierung einer ArbeitnehmerIn, wird das Urlaubsentgelt zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abrechnung an den betreffenden Betrieb überwiesen.
 
Die Urlaubsbestimmungen haben einen betriebsneutralen, branchenspezifischen Charakter. Das heißt, dass es der/m BauarbeiterIn ermöglicht wird, die für einen Urlaubsanspruch nötigen Anwartschaftswochen bei unterschiedlichen Betrieben zu erwerben.
 
Der Urlaub selbst kann dann auch bei einem Betrieb konsumiert werden, bei dem die/der ArbeitnehmerIn noch gar keinen Anspruch aus dem laufenden Arbeitsverhältnis hat (sofern alle diese Betriebe in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) fallen).
 
Der/die ArbeitnehmerIn erwirbt als Anwartschaft einen bestimmten Anteil der in der Anwartschaftsperiode gespeicherten Zuschläge. Dieser Anteil wird in Promille berechnet (der Verständlichkeit halber werden die festgelegten Sätze unten in Prozent angegeben). Die Höhe der Anwartschaft wird vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) mittels Verordnung festgesetzt.
 
Für Beschäftigungswochen sind folgende Anwartschaften anzuwenden:
 
Urlaubsausmaß von 30 Werktagen (25 Arbeitstage)    64,935 %
Urlaubsausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage)    77,922 %
 
 
Schichturlaub
 
Für je 8 Schichtarbeitswochen innerhalb eines Urlaubsjahres gebührt ein Zusatzurlaub von einem Arbeitstag. Dieser kann nach Vorliegen der Meldedaten bei der BUAK bereits während des Kalenderjahres beansprucht werden.
  • Der/die Arbeitnehmer/in erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 3a Abs. 1 BUAG)